Düngung

Pflanzen benötigen Nährstoffe in einem "ausgewogenen" Verhältnis, damit sie optimal wachsen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Um das Verursacherprinzip im Düngerecht weiter zu stärken, geht das BMEL verschiedene Änderungen am Düngerecht an. In einem ersten Schritt hat das Bundeskabinett Ende Mai 2023 Anpassungen am Düngegesetz beschlossen. Am 6. Juni 2024 wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat jedoch am 5. Juli 2024 den Änderungen des Düngegesetzes nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Allgemeines zum Düngerecht

Die Düngung dient dem Ziel, den Pflanzen notwendige Nährstoffe zuzuführen, um die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.

Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

Düngegesetz

Das Düngegesetz regelt insbesondere die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln und Kultursubstraten. Es enthält Ermächtigungen, die näheren Bestimmungen hierzu durch Rechtsverordnungen zu erlassen.

Zweck des Gesetzes ist es,

  • die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
  • die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern,
  • Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
  • einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
  • Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

Am 31. Mai 2023 hat das Bundeskabinett den von Bundesminister Cem Özdemir vorgelegten Entwurf für die Anpassungen am Düngegesetz beschlossen. Im Mai 2024 wurde eine Einigung unter den Koalitionsfraktionen erzielt. Am 6. Juni wurde das Gesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das zustimmungspflichtige Gesetz jedoch Anfang Juli 2024 abgelehnt. Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Nun muss im Vermittlungsausschuss eine zukunftsfeste und tragfähige Lösung gefunden werden. Wann der Vermittlungsausschuss sich mit dem Düngegesetz befasst und wie lange der Prozess insgesamt dauert, ist derzeit nicht absehbar.

Düngeverordnung

Die Düngeverordnung (DüV) präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Düngung und regelt, wie mit der Düngung verbundene Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind.

Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof aufgrund der Klage der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-543/16).

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat zur Umsetzung des im Jahr 2018 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Verordnung zur Änderung der DüV erlassen, die am 1. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Damit wurden weitere Maßnahmen – insbesondere in den mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten – eingeführt, die das Ziel haben, die Nitrateinträge aus der Landwirtschaft in die Umwelt zu verringern oder zu vermeiden. Gemäß der EU-Nitratrichtlinie ist das nationale Aktionsprogramm zu deren Umsetzung alle vier Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Eine Überprüfung der Düngeverordnung steht daher demnächst an. §13a Abs. 1 Satz 2 der geänderten Düngeverordnung enthält eine Regelung, dass die Bundesregierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete durch die Landesregierungen erlässt.

Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Ausweisung belasteter Gebiete - Neuausweisung der belasteten Gebiete 

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) wurde innerhalb der Bundesregierung und mit den Ländern erarbeitet. Eine erste Fassung ist am 11. November 2020 in Kraft getreten. Im Juni 2021 machte die EU-Kommission deutlich, dass sie mit der Ausweisung der belasteten Gebiete unzufrieden ist und Nachbesserungen an der AVV GeA erforderlich sind.

Daher wurde zusammen mit den Ländern ein Entwurf zur Neufassung der AVV GeA erarbeitet. Die Neufassung ist im August 2022 in Kraft treten. Die Bundesländer hatten bis zum 30. November 2022 Zeit, die Gebiete neu auszuweisen.

Das ganze Verfahren bis zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Gebietsausweisung zeichnen wir hier im Detail nach.

Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens

Am 1. Juni 2023 hat die EU-Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie eingestellt. Damit sind auch die drohenden, sehr hohen Strafzahlungen erst einmal abgewendet. Die EU-Kommission bestätigt damit, dass jetzt der richtige Weg für zukunftsfeste Düngeregeln eingeschlagen wurde. Zentrales Ziel ist es, das Verursacherprinzip weiter zu stärken.

Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Düngeverordnung - Öffentlichkeitsbeteiligung

Zum Abbau von Arbeitsspitzen in landwirtschaftlichen Betrieben soll mit der geplanten Verordnung im Sinne der Bürokratieentlastung die in § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV vorgegebene Frist zur Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen von zwei auf 14 Tage verlängert werden.

Absehen von der Strategischen Umweltprüfung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV erarbeitet. Mit der geplanten Änderung wird das nationale Aktionsprogramm nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (EU-Nitratrichtlinie) geringfügig geändert.

35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1.12 UVPG schreibt die Strategische Umweltprüfung für nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Nitratrichtlinie vor (siehe auch § 3a Absatz 1 des Düngegesetzes), deren wesentlicher Bestandteil die Düngeverordnung ist.

Gemäß § 37 UVPG ist im Falle einer nur geringfügigen Änderung des Aktionsprogramms eine SUP nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß der in Anlage 6 UVPG aufgeführten Kriterien ergibt, dass die Änderung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

Das BMEL hat die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der beabsichtigten Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV geprüft. Im Ergebnis sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, sodass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen werden kann. Die Durchführung und das Ergebnis wurden gemäß § 35 Absatz 4 und § 41 UVPG dokumentiert und mit den betroffenen Behörden abgestimmt.

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes

Nach § 3a Absatz 2 des Düngegesetzes ist, soweit mit Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 5 des Düngegesetzes Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, geringfügig geändert werden und gemäß § 37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Der Entwurf der Verordnung zur Änderung des § 10 Absatz 2 Satz 1 DüV, der Bericht zur Vorprüfung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren wurden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Hilfen und Beratung für Landwirte

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) arbeitet eng mit den Länderdienststellen zusammen. Über die GAK "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" kann eine Förderung der gewässerschonenden und emissionsarmen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern erfolgen.

Unterstützung in Form einer Investitionsförderung für ressourceneffiziente und emissionsarme Ausbringtechnik, u.a. auch für Mineraldünger und flüssige Wirtschaftsdünger, erfolgt im Rahmen des Investitionsprogramms Landwirtschaft (Laufzeit 2021 – 2024).

Stoffstrombilanzverordnung

Mit der Änderung des Düngegesetzes im Jahr 2017 wurde eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen geschaffen. Nach § 11a des Düngegesetzes hat bei der landwirtschaftlichen Erzeugung der Umgang mit Nährstoffen im Betrieb nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen.

Mit der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sichergestellt werden und somit die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert werden. Die StoffBilV ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Hier finden Sie weitere Informationen zur StoffBilV. Das BMEL war nach § 11a Absatz 2 Satz 7 des Düngegesetzes verpflichtet, die Auswirkungen der verbindlichen Stoffstrombilanzierung (einschließlich der StoffBilV aus dem Jahr 2017 zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag hierüber bis spätestens 31. Dezember 2021 zu berichten.

Die Evaluierung der StoffBilV wurde durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) und eine Expertengruppe in Abstimmung zwischen dem BMEL und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durchgeführt und ein Bericht erstellt, der Ende 2021 dem Bundestag vorgelegt wurde.

Der Bericht fasst in Teil I die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung und Umsetzung der StoffBilV in den Ländern zusammen und führt Vorschläge der Länder für Anpassungen der Regelungen der StoffBilV auf. Daran anknüpfend werden in Teil II Vorschläge zur Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor beschrieben und die betriebliche Betroffenheit und der Anpassungsbedarf abgeschätzt. Weiterhin werden die bei Anwendung der vorgeschlagenen Bewertungsansätze potenziell erzielbaren Reduktionen von Nährstoffüberschüssen abgeschätzt. Der Bericht stellt eine Grundlage für die Anpassung und damit Optimierung der Verordnung dar. Ein Entwurf zur Änderung der Stoffstrombilanzverordnung – künftig Nährstoffbilanzverordnung – soll auf Basis des Evaluierungsberichtes erstellt werden.

Düngemittelverordnung

Düngemittel müssen durch europäisches oder nationales Düngerecht zugelassen sein und dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Dazu gehört, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung von Düngemitteln am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden.

Düngemittel müssen geeignet sein,

  • das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern,
  • ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,
  • ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder
  • die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten oder nachhaltig zu verbessern.

Sie dürfen bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden.

Die Düngemittelverordnung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben, indem sie das Herstellen, die Zusammensetzung und die Kennzeichnung von Düngemitteln regelt. Die Verordnung enthält Vorschriften über die zulässigen Ausgangsstoffe, Gehalt und Wirksamkeit von Nährstoffen und begrenzt die Gehalte an unerwünschten Stoffen.

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